Brand Factory Senses GmbH
– im Folgenden: Leistungserbringer/Agentur/Brand Factory Senses –
Geltungsbereich, Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur unabhängig davon, ob die Verträge mündlich, schriftlich oder über das Internet abgeschlossen worden sind. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.Angebote, Zustandekommen des Vertrages
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Agenturleistungen nach der näheren Beschreibung in dem Angebot.
2.2. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots und unter Geltung dieser AGB zustande.
2.3. Angebote sind, wenn nichts anders vereinbart, freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Präsentationen und Pitches
3.1. Soweit die Agentur dem Kunden vor einer entsprechenden Beauftragung, Entwürfe, Konzepte oder Gestaltungen auf eigene Initiative oder im Rahmen von Pitches, Präsentationen oder vergleichbaren Formaten vorstellt, dient dies allein der Geschäftsanbahnung.3.2. Jegliche Vervielfältigung und Weitergabe solcher Präsentationen bedürfen der Zustimmung der Agentur.
3.3. Die Agentur überträgt dem beauftragenden Unternehmen kein Eigentum durch die von Präsentationen ausgehändigten Unterlagen, Mustern etc. und räumt ihm keinerlei Nutzungsrechte an den in der Präsentation enthaltenen bzw. verkörperten Inhalten ein, unabhängig davon, ob diese Inhalte rechtlich schutzfähig sind (wie etwa Werke, Marken, Designs). Das beauftragende Unternehmen wird die in der Präsentationen vorgestellten Entwürfe, Konzepte und insbesondere Gestaltungen nicht ohne Zustimmung der Agentur als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials verwenden und nicht an Dritte weitergeben.
3.4. Entscheidet sich das beauftragende Unternehmen gegen eine entsprechende Beauftragung der Agentur, oder beauftragt es die Agentur nicht spätestens nach Ablauf von drei Monaten, wird es auf Anforderung der Agentur sämtliche in seinem Besitz befindlichen Kopien der Präsentationen löschen.
Kostenüberschreitung, Änderungen des Leistungsumfangs, Korrekturschleifen
4.1. Erkennt die Agentur während der Ausführung des Auftrags, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15% erhöhen, wird der Leistungserbringer den Kunden davon unverzüglich unterrichten. Gleichzeitig wird der Leistungserbringer dem Kunden eine Schätzung über die nunmehr entstehenden voraussichtlichen Kosten übermitteln. Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag fortgesetzt oder abgebrochen wird. Wird der Auftrag abgebrochen, hat der Kunde die bis dahin vom Leistungserbringer erbrachten Leistungen und Lieferungen zu bezahlen. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
4.2. Jeder Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in Textform Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen (Ausführungen/Vergütung/Preise etc.), die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Änderung in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Mit Annahme kommt ein geänderter Vertrag zustande.
4.3. Erfordert der Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Die Kosten der Überprüfung kann der Leistungserbringer dem Kunden in Rechnung stellen. Die voraussichtlichen Überprüfungskosten sind vorab zu vereinbaren. Bis zur Änderung des Vertrags werden die Leistungen nach dem ursprünglichen Vertrag weiter ausgeführt.
4.4. Sofern Agenturleistungen Korrekturschleifen beinhalten, gilt Folgendes: Korrekturschleifen ermöglichen Änderungen an vertragsgemäß erbrachten Agenturleistungen, die dem Kunden von der Agentur als endgültige Arbeits- oder Zwischenergebnisse übermittelt werden. Gegenstand von Korrekturschleifen sind grundsätzlich Änderungswünsche, die eine Optimierung oder Feinabstimmung nicht bereits freigegebener Agenturleistungen darstellen. Änderungen der beauftragten Leistungen im Sinne einer Auftragsänderung oder –erweiterung, sind im Rahmen von Korrekturschleifen nicht möglich. In der Vergütung inkludierte Korrekturschleifen sind im jeweiligen Einzelauftrag festgelegt. Sollte keine Festlegung im jeweiligen Einzelauftrag erfolgen, sind inkludierte Korrekturschleifen lediglich bis zum Gegenwert von insgesamt 5% des für die Gesamtleistung veranschlagten Agenturhonorars mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Darüberhinausgehender Aufwand ist gemäß der bei Beauftragung geltenden Stundensätze der Agentur zu vergüten.
Preise, Zahlungsbedingungen
5.1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.
5.2. Soweit keine Preise vereinbart wurden, erhält die Agentur eine Vergütung nach Zeitaufwand, auf Grundlage der bei Beauftragung jeweils geltenden Stunden- oder Tagessätze der Agentur.
5.3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Leistungserbringung jeweils gültigen Umsatzsteuer.
5.4 Eine Überschreitung des in genehmigten Kostenvoranschlägen ausgewiesenen Aufwands um bis zu 10 % ist von der Genehmigung des beauftragenden Unternehmens umfasst.
5.5. Die Agentur ist nach vollständiger Leistungserbringung und davor jeweils monatlich zum Ende des Monats berechtigt, erbrachte (Teil-)Leistungen nach Zeitaufwand bzw. nach Projektfortschritt abzurechnen. Sofern vereinbart, ist die Agentur berechtigt, Vorschüsse in Rechnung zu stellen.
5.6 Auslagen und Nebenkosten, wie Aufwendungen für Reisen Übernachtungskosten, Kuriere u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu erstatten. Reisezeiten werden zu 50% abgerechnet.
5.7. Die Rechnungsstellung erfolgt im Regelfall monatlich, jeweils zum Anfang des Kalendermonats.
5,8, Vergütung und Auslagen sind 10 Tage nach Rechnungstellung oder Vorschussrechnungen, ohne Abzug sofort zahlbar.Leistungserbringung, Termine und Fristen
6.1. Basis der Leistungserbringung bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage. Die Agentur übergibt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden Kontaktberichte. Diese Kontaktberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren 2 Arbeitstagen widersprochen wird.
6.2. Es obliegt der Agentur, welche Mitarbeiter für die konkrete Leistungserbringung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter, Fremdienstleister (z.B. Fotoshootings, Lieferung von Stock-Fotos, Filmproduktionen, Testimonials, Influencer:innen, Schauspieler:innen und Modelle, Produktion von Werbemitteln, Lektorat, Druck, Übersetzungen, Marktforschung, rechtliche Beratung, etc.), sowie andere Unternehmen im Rahmen der Leistungserbringung zum Einsatz kommen.
6.3. Die zum Einsatz gebrachten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der Agentur unterstellt.
6.4. Bei den angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass die Termine verbindlich festgelegt worden sind.
6.5. Sofern die Agentur auf eine Mitwirkung und/oder Information des Kunden angewiesen ist, und sich die Leistung mangels und/oder verspäteter Mitwirkung und/oder Information verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Umstände behindert ist, verlängern sich die vereinbarten Fristen um einen angemessenen Zeitraum.Pflichten und Mitwirkung des Kunden
Der Kunde hat bei der Leistungserbringung unentgeltlich mitzuwirken. Der Kunde hat den Leistungserbringern die erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen, insbesondere Informationen und Datenmaterial, so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und Freigaben oder Genehmigungen so rechtzeitig zu erteilen, dass die Arbeitsabläufe der Agentur und die Realisierung des Auftrags nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
8.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, räumt die Agentur dem beauftragenden Unternehmen mit vollständiger Zahlung der für den jeweiligen Auftrag geschuldeten Vergütung, alle für die Verwendung der von ihren geschuldeten Arbeitsergebnisse (Agenturleistungen) erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, in dem zur Erreichung des von den Parteien vorausgesetzten Vertragszwecks erforderlichen Umfangs, ein. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die geplante Einsatzdauer der Arbeitsergebnisse. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung bereits gelieferter Arbeitsergebnisse lediglich jederzeit widerruflich gestattet.8.2. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftraggeber übertragen. Die eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten beziehen sich auf alle Medien.
8.3. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Schriftform. Gleiches gilt für die Übertragung der Nutzungsrechte vom beauftragenden Unternehmen auf Dritte.
8.4. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht zur Ausführung freigegebene Agenturleistungen (Ideen, Entwürfe, etc.) verbleiben bei der Agentur und können von dieser frei verwendet werden.8.5. Bis zur vollständigen Bezahlung der für den Auftrag geschuldeten Vergütung, behält sich die Agentur das Eigentum an sämtlichen dem Kunden übergebenen Arbeitsergebnissen aus dem jeweiligen Auftrag vor.
Sollten hinsichtlich einzelner Leistungen der Agentur Beschränkungen der Nutzungsrechte bestehen, insbesondere hinsichtlich bestehender GEMA-Rechte, wird die Agentur den Auftraggeber hiervon vorab in Kenntnis setzen.
8.6. Die Agentur ist auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden berechtigt, die Beauftragung zu publizieren und in sachlich zutreffender Weise im Rahmen ihrer Eigenwerbung die Arbeitsergebnisse, den Namen und die Marken des beauftragenden Unternehmens unentgeltlich in allen Medien (einschließlich Internet und Social Media Kanälen, z. B. Instagram, Facebook, YouTube, LinkedIn) sowie im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen zu verwenden, auch nach Vertragsende.
Rechtsschutz, Haftung
9.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit der Agentur wird von dem Kunden getragen. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
9.2. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
9.3. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Höhe nach ist die Haftung der Agentur beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn die Agentur haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt
Vertragsdauer
Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrecht Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche zulässig.
Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der jeweiligen Vertragspartei erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – nicht aufzuzeichnen, zu speichern, weiterzugeben, zu verwerten oder Unbefugten zugänglich zu machen. Eine Weitergabe durch die Agentur Commid GmbH ist stets zulässig, sofern sich diese entsprechend dieser Regelung zur Vertraulichkeit verpflichten.
Haben die Parteien in Bezug auf vertrauliche Informationen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, so gelten deren Regelungen insoweit ausschließlich.
Gerichtsstand, Anwendbares Recht
13.1. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche, ist Berlin.
13.2. Bei Streitigkeiten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Let’s talk
info@brandfactory-senses.co
Telefon
030 84712108-5
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